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EUGEN HUBER

INDUSTRIE HANDEL & VERMITTLUNG

AGB | Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1. Geltung der Bedienungen

Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Huber Industrie Handel und Vermittlung und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäfts- bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Huber Industrie Handel und Vermittlung ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Besteht zwischen dem Käufer und Huber Industrie Handel und Vermittlung eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

§ 2. Angebote und Vertragsaschluss

1. In Prospekten, Anzeigen, Katalogen u.s.w erhaltene Angebote sind auch bezuglich der Preisangaben von Huber Industrie Handel und Vermittlung sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,Beschreibungen, Muster, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt Huber Industrie Handel und Vertrieb dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von Huber Industrie Handel und Vermittlung und dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröfentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von Huber Industrie Handel und Vermittlung keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.

3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von Huber Industrie Handel und Vermittlung maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an Huber Industrie Handel und Vermittlung ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie Huber Industrie Handel und Vermittlung nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

§ 3. Liefer- und Versandkosten Präzisionsspannwerkzeuge.

Die Versandkosten in Deutschland betragen 6,80 Euro je 31 kg Paket (5,50 Euro für Bestellungen bis 3 kg) es fallen keine weiteren Zustellgebühren an. 
Die Tarife für andere Länder auf Anfrage.
Alle erforderlichen Informationen für Überweisungen erhalten Sie im Bestellablauf und in Ihrer Bestellbestätigung. 
Wir versenden Ihre Ware erst nach Zahlungseingang / Versanddauer innerhalb von Deutschland 1-5 Werktage. Eine Überweisung beansprucht in der Regel etwa 2-4 Werktage. Bei Lieferverzug beachten Sie bitte § 4.

§ 4. Liefertermin , Liferzeiten , Lieferumfang , Lieferverzug u.s.w

1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht Huber Industrie Handel und Vermittlung eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2. Huber Industrie Handel und Vermittlung ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.

3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind Huber Industrie Handel und Vermittlung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an Huber Industrie Handel und Vermittlung oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von Huber Industrie Handel und Vermittlung oder bei den Vorlieferanten von Huber Industrie Handel und Vermittlung. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind grundsätzlich ausgeschlossen (Allgemeine Haftungsbeschränkung).

§ 5. Preise , Preisänderungen , Zahlungsbedingungen

1. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen in der Regel nicht ein. Ausnahmen: in Sonderverreibarung muss es schriftlich dokumentiert werden. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer angebotene Waren sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung Rücknahme ist ausgeschlossen.

2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Huber Industrie Handel und Vermittlung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Huber Industrie Handel und Vermittlung anerkannt sind.

5. Lieferfristen gelten vorbehaltlich und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teil dies die Huber Industrie Handel und Vermittlung unverzuglich nach Kenntniserlangung mit.

6. Verzogert sich der Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den die Huber Industrie Handel und Vermittlung, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden haben, erfolgt die Haftung nach gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höhere Gewalt, Streik, Aussperung, behördlichen Anordnungen usw. auch wenn diese Hindernisse bei Liferanten der Huber Industrie Handel und Vermittlung oder deren Unterlieferanten eintretten. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Huber Industrie Handel und Vermittlung beginnt. Nach Verstreichen dieser Nachfrist hat der Besteller das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Andere Ansprüche des Bestellers, sofern sie nicht schriftlich festgelegt wurden, sind ausgeschlossen.

7. Bei Präzision Spannwerkzeugen: für Rücksendungen deren Grund der Besteller zu vertretten hat ( z.B. Falschbestellung ) berechnen wir einen Versandkostenanteil von 10 % des Warenwerts, mindestens jedoch fünf euro pro Einheit.

§ 6. Zahlung / Werkzeuge

1. Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der Huber Industrie Handel und Vermittlung innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tage ab Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Lieferung ab Werk zzgl. Fracht und Verpackung.

2. Lohnaufträge sind sofort rein netto zu bezahlen.

3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Huber Industrie Handel und Vermittlung ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllingshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

4. Wenn der Huber Industrie Handel Vermittlung Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, diese insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, ist die Huber Industrie Handel und Vermittlung berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist die Huber Industrie Handel und Vermittlung in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Stellt der besteller seiner Zahlungen endgültig ein und / oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist die Huber Industrie Handel und Vermittlung auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

6. Die Huber Industrie Handel und Vermittlung ist berechtigt, trotzt anders lautende Bestimmungen des bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die Huber Industrie Handel und Vermittlung wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen enstanden, so ist die Huber Industrie Handel und Vermittlung berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hautleistung anzurechnen.

7. Gäret der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Huber Industrie Handel und Vermittlung berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugsverzins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens der Huber Industrie Handel und Vermittlung bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in dem vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

8. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder der Huber Industrie Handel und Vermittlung nicht bestrittende Gegenforderungen handelt.

§ 7. Gefahrübergang , Abnahme , Versand

1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Huber Industrie Handel und Vermittlung noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muß, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muß unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.

2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die Huber Industrie Handel und Vermittlung nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

§ 8. Gewährleistung , Mangelansprüche

1. Für Mängel der Lieferung haftet Huber Industrie Handel und Vermittlung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

2. Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.

3. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluß befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, Huber Industrie Handel und Vermittlung hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.

4. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.

5. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von Huber Industrie Handel und Vermittlung enthalten keine Zusicherungen. Proben, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von Huber Industrie Handel und Vermittlung zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist Huber Industrie Handel und Vermittlung nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.

6. Schäden, die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegt diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.

7. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, Huber Industrie Handel und Vermittlung gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind Huber Industrie Handel und Vermittlung unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.

8. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, daß die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.

9. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat Huber Industrie Handel und Vermittlung ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringen- den Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Huber Industrie Handel und Vermittlung unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Huber Industrie Handel und Vermittlung der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von Huber Industrie Handel und Vermittlung seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

10. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.

11. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von Huber Industrie Handel und Vermittlung Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

12. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Huber Industrie Handel und Vermittlung verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.

13. Läßt Huber Industrie Handel und Vermittlung eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von Huber Industrie Handel und Vermittlung verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

§ 9. Allgemeine Haftungsbeschränkung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Huber Industrie Handel und Vermittlung infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte § 7 und § 8 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet Huber Industrie Handel und Vermittlung - aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Huber Industrie Handel und Vermittlung auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 10. Eigentumsvorbehalt

1. Huber Industrie Handel und Vermittlung behält sich das Eigentum an dem gelieferten Gegenständen vor ( Vorbehaltsgegenstände ) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist Huber Industrie Handel und Vermittlung zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Huber Industrie Handel und Vermittlung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. Huber Industrie Handel und Vermittlung ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch Huber Industrie Handel und Vermittlung bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Huber Industrie Handel und Vermittlung, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Huber Industrie Handel und Vertrieb, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Huber Industrie Handel und Vermittlung kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die Huber Industrie Handel und Vermittlung nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Huber Industrie Handel und Vermittlung und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für Huber Industrie Handel und Vermittlung vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht Huber Industrie Handel und Vermittlung gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Huber Industrie Handel und Vermittlung das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von Huber Industrie Handel und Vermittlung mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer Huber Industrie Handel und Vermittlung anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Huber Industrie Handel und Vermittlung. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist Huber Industrie Handel und Vermittlung berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Huber Industrie Handel und Vermittlung verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

§ 11. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung

1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von Huber Industrie Handel und Vermittlung unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

2. Wenn Huber Industrie Handel und Vermittlung die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von Huber Industrie Handel und Vermittlung zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechen- den Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

4. Nach Rücktritt von Huber Industrie Handel und Vermittlung vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist Huber Industrie Handel und Vermittlung berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

§ 12. Anwendbares Recht , Gerichtsstand , Erfüllungsort , Teilnichtigkeit

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von Huber Industrie Handel und Vermittlung.

2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Huber Industrie Handel und Vermittlung Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen Huber Industrie Handel und Vermittlung können nur dort anhängig gemacht werden.

3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluß des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluß des UN Kaufrechts.

§ 13. Rechtswirksamkeit, Datenschutz

1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.

2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Huber Industrie Handel und Vermittlung dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.

3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

4. Huber Industrie Handel und Vermittlung ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von Huber Industrie Handel und Vermittlung beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

 

 


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